Die MP kann zivilen Polizeiorganen und dem Grenzwachtkorps auf deren Gesuch hin bewaffnet Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.
Spontanhilfe wird nur geleistet, wenn:
ein grösseres polizeiliches Ereignis im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere vorliegt;
die MP in der Nähe des Ereignisorts über entsprechende freie Mittel im Dienst verfügt; und
die Mittel der gesuchstellenden Organe ausgeschöpft sind oder die Reaktionszeit ihrer Kräfte grösser als jene der MP ist.
Die Spontanhilfe dauert maximal 48 Stunden und ist kostenlos.