SR 1–9 Landesrecht Nationale SR-Systematik · Bundesrecht, Bundesgesetze und Verordnungen. Bundesgesetze Verordnungen
Art. 11 – Schlussbestimmungen Artikel Verknüpfungen Kommentare Tag vorschlagen Änderungen überwachen Zu Dossier hinzufügen Private Tags zuordnen Zu Favoriten hinzufügen Kontingente vergleichen Änderungen überwachenWählen Sie ausdrücklich, ob dieses Rechtsziel persönlich oder im gemeinsamen Team-Arbeitsbereich überwacht werden soll. Monitoring-Center öffnenSchliessen Dossier auswählenWählen Sie das persönliche Dossier für diesen Inhalt. AbbrechenHinzufügen Private TagsDiese Zuordnung ist nur für Sie sichtbar. Privaten Tag erstellenAbbrechenZuordnung speichern Art. 11Schlussbestimmungen1Das VBS vollzieht diese Verordnung.2Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Vorheriger ArtikelArt. 10 – Stellung der Angehörigen der Armee Erlass-Kontext SR 513.73 · VSPS · Verordnung · Consolidation: 513.73 - 1997-10-01 Gliederungspfad Sprache Deutsch (de) Datenstand 01.10.1997 Verfügbare Sprachversionen Deutschde Françaisfr Italianoit Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden. Sie() Community Public Bewertungskategorien
Art. 11Schlussbestimmungen1Das VBS vollzieht diese Verordnung.2Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Art. 11Schlussbestimmungen1Das VBS vollzieht diese Verordnung.2Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.