Ein Truppeneinsatz kommt namentlich in Frage für:
die Rettung und den Schutz von Menschen und Tieren sowie allenfalls von Gütern;
die Hilfeleistung an die Bevölkerung, die von der Umwelt abgeschnitten ist;
die Eindämmung und die Verhütung der Ausdehnung des Katastrophengebietes sowie von Folgeschäden;
die Mithilfe bei der provisorischen Wiederherstellung der lebenswichtigen Infrastruktur;
die Mithilfe bei Evakuationen;
die Verstärkung oder die Ablösung bereits eingesetzter ziviler Mittel.
Die Truppe darf ausserhalb der oben aufgeführten Einsätze nicht für Aufräumungs- oder Instandstellungsarbeiten eingesetzt werden. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) entscheidet über die Ausnahmen.