Antriebsenergie für Bundesfahrzeuge ist an den Tankstellen und Ladestationen des Bundes oder an Vertragstankstellen und Vertragsladestationen zu beziehen.
Kann die Antriebsenergie nicht bei einer Tankstelle oder Ladestation nach Absatz 1 bezogen werden, so können die Auslagen bei der betreffenden Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückgefordert werden.
Bezüge von Antriebsenergie im Ausland werden vollumfänglich durch die betreffende Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückerstattet. Berechnungsbasis ist der in der Benützungsperiode geltende Wechselkurs.
Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 überwachen den Verbrauch von Antriebsenergie.
Für dienstlich verwendete Privatfahrzeuge darf an Tankstellen des Bundes keine Antriebsenergie bezogen werden.