Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn der Erwerber seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Land hat, nach dem die Ausfuhr des betreffenden Kriegsmaterials nicht bewilligt würde.
Art. 21 – Voraussetzungen
Art. 21
Voraussetzungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 21 Voraussetzungen Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn der Erwerber seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Land hat, nach dem die Ausfuhr des betreffenden Kriegsmaterials nicht bewilligt würde. 4. Kapitel: Einzelbewilligungen / 5. Abschnitt: Bewilligung für die Übertragung von Immaterialgütern
- SR-Nummer
- SR 514.51
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.12.1996
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht