Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 2 Massnahmen 1 Der Bund kann: a. einmalige oder wiederkehrende Finanzhilfen ausrichten; b. Sachleistungen erbringen; c. Expertinnen und Experten entsenden. 2 Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Projekte durchgeführt werden.