Dem im Einsatz stehenden Personal ist es untersagt, über dienstliche Erfahrungen in der Öffentlichkeit zu berichten.
Das VBS kann im Einvernehmen mit dem EDA im Einsatz stehendes oder ehemaliges Personal ermächtigen, über dienstliche Erfahrungen in der Öffentlichkeit zu berichten. Die Interessen des Bundes sowie anderer am Einsatz beteiligter Staaten und Organisationen sind bei der Ermächtigung und bei der Berichterstattung zu wahren.
Die angestellte Person ist im Arbeitsvertrag auf die straf- und disziplinarrechtlichen Folgen von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht aufmerksam zu machen.