Schutzdienstpflichtigen und Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten und ersatzabgabepflichtig sind, werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe sämtliche geleisteten Schutzdiensttage angerechnet, die besoldet sind.
Art. 41 – Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 4125
Wehrpflichtersatzabgabe
- 25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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- SR-Nummer
- SR 520.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.2019
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht