Der Bundesrat kann dem BABS im Bereich der Schutzbauten Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung:
der Projektierung, der Erstellung, der Ausrüstung, der Beschaffenheit, der Erneuerung, der Verwendung, des Unterhalts, der periodischen Kontrollen sowie der Aufhebung;
der Steuerung des Schutzraumbaus und der Zuweisungsplanung;
der Verwendung durch Dritte;
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