Die an der medizinischen Untersuchung oder Beurteilung beteiligten und anwesenden Personen sind verpflichtet, das Dienst-, Amts- und Berufsgeheimnis zu wahren.
Art. 15 – Verschwiegenheitspflicht
Art. 15
Verschwiegenheitspflicht
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2026
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Art. 15 Verschwiegenheitspflicht Die an der medizinischen Untersuchung oder Beurteilung beteiligten und anwesenden Personen sind verpflichtet, das Dienst-, Amts- und Berufsgeheimnis zu wahren. 2. Kapitel: Schutzdiensttauglichkeit und Schutzdienstfähigkeit / 4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 520.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.11.2020
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht