Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind Dienstleistungen im Rahmen von Wiederholungskursen nach Artikel 53 Absatz 3 BZG, bei denen Leistungen für Veranstalter oder Veranstalterinnen von Anlässen erbracht werden.
Wiederholungskurse, die in erster Linie der fachlichen Aus- und Weiterbildung dienen, gelten nicht als Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
Als Personal der für den Zivilschutz zuständigen Stellen nach Artikel 1a Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195214 gelten folgende Personen, die in einem Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer staatlichen Stelle stehen:
Zivilschutzkommandanten und Zivilschutzkommandantinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen;
Zivilschutzinstruktoren und Zivilschutzinstruktorinnen.