Erfordern besondere Ereignisse wie Katastrophen und Notlagen den Einsatz der Schutzdienstpflichtigen zum Schutz, zur Rettung und zur Betreuung der Bevölkerung, so können die in einem Einsatz zugunsten der Gemeinschaft eingesetzten Schutzdienstpflichtigen jederzeit und ohne Kostenfolge von ihrer Aufgabe entbunden werden.
Art. 61 – Besondere Ereignisse
Art. 61
Besondere Ereignisse
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2026
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Art. 61 Besondere Ereignisse Erfordern besondere Ereignisse wie Katastrophen und Notlagen den Einsatz der Schutzdienstpflichtigen zum Schutz, zur Rettung und zur Betreuung der Bevölkerung, so können die in einem Einsatz zugunsten der Gemeinschaft eingesetzten Schutzdienstpflichtigen jederzeit und oh
- SR-Nummer
- SR 520.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.11.2020
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht