Mobile Sirenen werden gestützt auf die Alarmierungsplanung in Gebieten ohne stationäre Sirenen eingesetzt. Sie können auch als temporärer Ersatz für nicht funktionsfähige stationäre Sirenen eingesetzt werden.
Art. 29 – Mobile Sirenen
Art. 29
Mobile Sirenen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 29 Mobile Sirenen Mobile Sirenen werden gestützt auf die Alarmierungsplanung in Gebieten ohne stationäre Sirenen eingesetzt. Sie können auch als temporärer Ersatz für nicht funktionsfähige stationäre Sirenen eingesetzt werden. 3. Kapitel: Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall / 4
- SR-Nummer
- SR 520.12
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.11.2020
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht