Im Pflichtlagervertrag kann vorgesehen werden, dass der Pflichtlagerhalter das Recht hat, seine Lagerpflicht:
einem Dritten zu übertragen;
einer Gesellschaft zu übertragen, die im Auftrag einer Pflichtlagerorganisation (Art. 16 Abs. 1 LVG) vorwiegend ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreibt.