Nach der Verwertung des Pflichtlagers verteilt die Konkursverwaltung den Erlös an die Gläubiger in der Reihenfolge nach Artikel 34 Absatz 2.
Übernimmt das BWL oder das Drittunternehmen das Pflichtlager, ohne es zu verwerten, so nimmt die Konkursverwaltung eine Schätzung vor. Diese zieht wenn nötig eine Sachverständige oder einen Sachverständigen bei und gibt dem BWL oder dem Drittunternehmen Gelegenheit, bei der Schätzung mitzuwirken. Der geschätzte Wert tritt an die Stelle des Verwertungserlöses.