Der Pflichtlagerhalter meldet dem Betreibungsamt die Pflichtlagerbindung unverzüglich, wenn:
bei Betreibung auf Pfändung seine Pflichtlagerwaren oder Ersatzansprüche gepfändet werden;
bei Betreibung auf Pfandverwertung von Pflichtlagerwaren oder Ersatzansprüchen der Zahlungsbefehl zugestellt wird.