Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 14 Vollzug 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung. 2 Das BAFU und der Fachbereich Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung erheben regelmässig den Stand der Vorbereitungsmassnahmen. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen