Der Bund gewährt den darlehensgebenden Banken Garantien für die Finanzierung der Pflichtlagerwaren und der Waren der ergänzenden Pflichtlagerhaltung.
Art. 20 – Warenfinanzierung
Art. 20
Warenfinanzierung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.11.2025
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 20 Warenfinanzierung Der Bund gewährt den darlehensgebenden Banken Garantien für die Finanzierung der Pflichtlagerwaren und der Waren der ergänzenden Pflichtlagerhaltung. 2. Kapitel: Vorbereitungsmassnahmen / 4. Abschnitt: Finanzierung der Vorratshaltung, Abgaben und Sicherheiten
- SR-Nummer
- SR 531
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.06.2016
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht