Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Einfuhrbewilligungspflicht (Art. 7 Abs. 3) und über die Beschränkung der Ausfuhr (Art. 31 Abs. 2 Bst. i) werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verfolgt und beurteilt.15
Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 und eine durch das BAZG zu verfolgende Widerhandlung dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet. Das BAZG kann die Strafe angemessen erhöhen.16