Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und trifft die erforderlichen Massnahmen.
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Er kann zur Behebung schwerer Mangellagen die Kompetenz zur Freigabe von Pflichtlagern vorsorglich dem WBF übertragen.
Er kann das BWL ermächtigen, für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 31–33 Vorschriften technischer oder administrativer Natur zu erlassen.
Er sorgt für eine angemessene Information der Bevölkerung, der Unternehmen und der Behörden über die Versorgungslage und erteilt Empfehlungen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit.