In der Staatsrechnung ausgewiesene ausserordentliche Einnahmen oder Ausgaben werden einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Amortisationskonto gutgeschrieben oder belastet.
Nicht auf das Amortisationskonto gebucht werden jedoch:
ausserordentliche Einnahmen mit gesetzlicher Zweckbindung;
ausserordentliche Ausgaben, die durch Einnahmen nach Buchstabe a gedeckt sind.