(Art. 21 ff. und 63 Abs. 2 Bst. d FHG)
Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben oder eine Gruppe gleichartiger Vorhaben bis zum bewilligten Höchstbetrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.
Die Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat mit einfachem Bundesbeschluss ausdrücklich erteilte Befugnis, einen Verpflichtungskredit zulasten eines anderen zu erhöhen.