(Art. 29 FHG)
Der Bundesrat legt jedes Jahr die Ziele fest, die mit dem Voranschlag zu erreichen sind, und erlässt Weisungen für die Aufstellung des Voranschlags. Er informiert darüber die Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte.
Die Jahresziele sollen mindestens:
die Einhaltung der Schuldenbremse (Art. 13–18 FHG) gewährleisten;
den finanzpolitischen Vorgaben der Bundesversammlung Rechnung tragen.