(Art. 30, 33, 35 und 36 FHG)
Der Voranschlagskredit ermächtigt die Verwaltungseinheit, für den angegebenen Zweck und innerhalb des bewilligten Betrags während des Voranschlagsjahres Ausgaben zu tätigen und nicht finanzierungswirksame Aufwände zu belasten.30
Der Nachtragskredit ist ein in Ergänzung des Voranschlags nachträglich bewilligter Voranschlagskredit.
Der Sammelkredit ist ein Voranschlagskredit mit allgemein umschriebener Zweckbestimmung; er wird namentlich beantragt für die Abwicklung einer Vielzahl von Verpflichtungen, für die zentrale Materialbeschaffung durch Einkaufsstellen oder zur Erleichterung der Kreditbewirtschaftung.31
Mit der Kreditabtretung weist der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle Kreditbeträge aus einem Sammelkredit einzelnen Verwaltungseinheiten zu.32
Die Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge ausdrücklich erteilte Befugnis, einen Voranschlagskredit zulasten eines anderen zu erhöhen.
Die Kreditüberschreitung ist die Beanspruchung eines Voranschlags- oder Nachtragskredites über den von der Bundesversammlung bewilligten Betrag hinaus.
Mit der Kreditübertragung überträgt der Bundesrat nicht vollständig beanspruchte, von der Bundesversammlung bereits bewilligte Voranschlagskredite auf das Folgejahr.33