(Art. 39 FHG)
Sicherstellungen zugunsten des Bundes müssen der Höhe des Risikos entsprechen.
Sicherstellungen sind zu leisten durch:
Barhinterlagen;
Solidarbürgschaften;
Bankgarantien;
Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen;
Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert;
kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern sowie Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
Die Finanzverwaltung kann weitere Formen von Sicherstellungen gestatten.
Sicherstellungen sind von der Verwaltungseinheit zu verlangen, in deren Aufgabenbereich das Geschäft fällt.