(Art. 39 FHG)
Bei der Vorbereitung und Durchführung von Grossanlässen, für die der Bund selbst verantwortlich zeichnet oder die er mit Beiträgen unterstützt, sorgt die zuständige Verwaltungseinheit für zuverlässige Kosten- und Einnahmenschätzungen, übersichtliche Projektstrukturen und ein wirksames Controlling.
Das Finanzdepartement regelt die Einzelheiten in Weisungen.