Art. 20 – Übergangsbestimmungen
Art. 2020
- 20 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Januar 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577).
- Gliederungspfad
- 6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2020
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Art. 20 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Januar 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Januar 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577). 6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 613.2
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.10.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht