Der Ausgleich von soziodemografischen Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Kantone:
Armut:Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinne an der ständigen Wohnbevölkerung;
Altersstruktur:Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Alter von 80 Jahren und mehr an der ständigen Wohnbevölkerung;
Ausländerintegration:Anteil der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht aus Nachbarstaaten stammen und maximal seit 12 Jahren in der Schweiz leben, an der ständigen Wohnbevölkerung.
Als Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn gelten bedarfsorientierte Geldleistungen, sofern sie personen-beziehungsweise haushaltsbezogen gewährt werden und soweit sie in der Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger nach der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 202543 aufgeführt sind. Dazu gehören insbesondere:44
wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen;
kantonal geregelte Bevorschussung von Alimenten;
Ergänzungsleistungen des Bundes, gewichtet mit dem kantonalen Finanzierungsanteil gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200645 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
kantonale Alters- und Invaliditätsbeihilfen;
kantonale Bedarfsleistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit;
kantonale Mutterschaftsbeihilfen sowie Unterhaltszuschüsse an Familien mit Kindern;
kantonale Wohngelder beziehungsweise Wohnkostenzuschüsse.46
Weist eine Leistung der Sozialhilfe im weiteren Sinn einen im gesamtschweizerischen Vergleich tiefen jährlichen Unterstützungsbeitrag pro Kopf der Empfängerinnen und Empfänger auf, so wird die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung gewichtet. Die Finanzstatistik der Sozialhilfe im weiteren Sinn nach Statistikerhebungsverordnung bildet die Datengrundlage für die Gewichtung.47
Mehrfachbezüge werden einfach gezählt.48