Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstehen nicht:
die Schweizerische Nationalbank;
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ausgenommen die Militärversicherung, sofern deren Führung der SUVA übertragen wird.53
Weitere Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung.