Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten.
Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf das BAZG die abgeführte Person nach Artikel 19 VStrR60 vorläufig festnehmen.
Es führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu.