Das BAZG betreibt für die Verfolgung und Beurteilung von Straffällen sowie das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen ein Informationssystem.
Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, des VStrR71 und des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198172, insbesondere:
der Feststellung und Verfolgung von Straftaten;
der Gewährung von nationaler und internationaler Rechts- und Amtshilfe;
dem Vollzug der Strafen und Massnahmen sowie Leistungen und Rückerstattungen von Abgaben;
der zielgerichteten Ausgestaltung von Zollüberwachungen und Zollprüfungen;
der Zusammenfassung, Visualisierung und statistischen Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Zollüberwachung, Zollprüfung, Strafverfahren sowie Rechts- und Amtshilfeverfahren.
Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:
Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person;
Angaben zur Religionszugehörigkeit, falls dies für die Strafverfolgung ausnahmsweise erforderlich ist;
Angaben über Verdacht auf Widerhandlungen;
Angaben über objektive Elemente von Straftaten sowie über beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel;
Angaben über den Verlauf von Strafverfahren sowie von Amts- und Rechtshilfeverfahren;
Angaben über die Erhebung und Sicherung der betroffenen Abgaben, Bussen und Strafen.