Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
Person:
eine natürliche Person,
eine juristische Person,
eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19866 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren;
Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;
Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;
Abgaben:Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;
Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle;
Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr;
Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland;
Durchfuhr:das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.