Das BAZG bezeichnet das Personal, das polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden darf und dem die Befugnisse nach den Artikeln 101–105 zustehen.
Das nach Absatz 1 bezeichnete Personal wird auf gewissenhafte Pflichterfüllung hin vereidigt. Statt des Eids kann das Gelübde abgelegt werden.
Die Weigerung, den Eid oder das Gelübde zu leisten, kann zu einer ordentlichen Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200041 führen.