(Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221d ZV)20
Wurde kein Zuschlag erteilt oder der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, so wird eine zweite Versteigerung angeordnet.
Bei der zweiten Versteigerung wird kein Mindestzuschlagspreis festgesetzt.
Die Bestimmungen der Artikel 19–22 sind sinngemäss anwendbar.
Wird das Zollpfand auch nach der zweiten Versteigerung nicht verkauft, so erfolgt ein Freihandverkauf.