Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten sensiblen Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.
Art. 57a – Zollfreilager
Art. 57a
- Gliederungspfad
- 2. Titel: Zollveranlagungsverfahren 9. Kapitel: Zollfreilager
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2022
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Art. 57a Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten sensiblen Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen. 2. Titel: Zollveranlagungsverfahren / 9. Kapitel: Zollfreilager
- SR-Nummer
- SR 631.013
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.04.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht