Der Abgabepflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
Die Bestreitung der Abgabepflicht entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.130