Die ESTV kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für die Befreiung von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; erfüllt der Gesuchsteller die Auflage nicht, so wird das Gesuch abgewiesen.
Art. 16 – Abgabebefreiung
Art. 16
Abgabebefreiung
- 34 Fassung gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305).
- 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 791).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 16 Abgabebefreiung 1 Das Gesuch um Abgabebefreiung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, c, d, g, j oder l StG ist der ESTV einzureichen. Fassung gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305). Es hat eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; die
- SR-Nummer
- SR 641.101
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.12.1973
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht