(Art. 71 und 72 MWSTG)
Bei der effektiven Abrechnungsmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der ESTV die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:
das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst namentlich die Entgelte für:
besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen,
Leistungen, die nach Artikel 22 MWSTG freiwillig versteuert werden (Option),
Leistungen, die nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind,
Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 GSG130, die nach Artikel 143 dieser Verordnung von der Mehrwertsteuer befreit sind,
Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG angewendet wurde,
Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind;
Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind;
die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden:
Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt,
nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG,
anderen nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d–l MWSTG;
das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen;
das Total aller abziehbaren Vorsteuern, vor den Korrekturen und Kürzungen nach Buchstabe f, aufgeteilt in:
Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand,
Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand,
Einlageentsteuerung;
die Beträge, um die der Vorsteuerabzug korrigiert oder gekürzt werden muss infolge:
gemischter Verwendung nach Artikel 30 MWSTG,
Eigenverbrauchs nach Artikel 31 MWSTG,
Erhalts von Mittelflüssen, die nicht als Entgelt gelten, nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG;
das Total der im Verlagerungsverfahren abgerechneten Einfuhrsteuer.
Die ESTV kann mehrere Werte nach Absatz 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.