(Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
Sie berücksichtigt dabei, dass:
der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.