Art. 99a – Pauschalsteuersatzmethode
Art. 99a103
- 103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6307). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 99a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6307). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6307). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1
- SR-Nummer
- SR 641.201
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.11.2009
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht