Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR110 gilt für alle Steuerwiderhandlungen.
Art. 43a – Verfolgungsverjährung
Art. 43a109
- 109 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
- 110 SR 313.0
- Gliederungspfad
- 9. Abschnitt: Strafbestimmungen IIbis. Verfolgungsverjährung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 43a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533). Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrRSR 313.0 gilt für all
- SR-Nummer
- SR 641.31
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.03.1969
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht