Die Pauschalbeiträge werden im Jahr ausbezahlt, für das die Pauschalbeiträge beantragt werden.
Art. 14 – Zeitpunkt der Auszahlung
Art. 14
Zeitpunkt der Auszahlung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.10.2024
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Art. 14 Zeitpunkt der Auszahlung Die Pauschalbeiträge werden im Jahr ausbezahlt, für das die Pauschalbeiträge beantragt werden. 3. Abschnitt: Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme
- SR-Nummer
- SR 641.316
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.06.2020
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht