Die steuerpflichtige Biermenge bemisst sich nach dem Volumen der Massbehältnis-Flaschen gemäss der Mengenangabeverordnung vom 5. September 20123 oder der auf der Fertigpackung deklarierten Nennfüllmenge; wo dies nicht möglich ist, wird sie nach dem Raumgehalt der Umschliessung bemessen.4
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Das
BAZG
kann auf Antrag zulassen, dass die steuerpflichtige Biermenge auf andere Weise ermittelt wird, wenn die Erhebung der Steuer sichergestellt ist.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 4 Bemessung der steuerpflichtigen Biermenge 1 Die steuerpflichtige Biermenge bemisst sich nach dem Volumen der Massbehältnis-Flaschen gemäss der Mengenangabeverordnung vom 5. September 2012SR 941.204 oder der auf der Fertigpackung deklarierten Nennfüllmenge; wo dies nicht möglich ist, wird sie