Wer Bier im Zollgebiet herstellt, muss eine vollständige Kontrolle über seine Tätigkeiten führen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Das BAZG kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben.
Die Herstellerin oder der Hersteller muss dem BAZG auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorlegen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein könnten.
Die Unterlagen sind während zehn Jahren aufzubewahren.
Das BAZG ist befugt, Produktionsanlagen, Warenlager und andere Betriebsräume sowie, soweit erforderlich, Geschäftsbücher jederzeit und ohne Vorankündigung zu kontrollieren.