Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 7 Steuerpflichtige Personen Steuerpflichtig sind: a. für im Zollgebiet hergestelltes Bier: die Herstellerin oder der Hersteller; b. für eingeführtes Bier: die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner. 2. Abschnitt: Steuerpflicht