Von der Steuer befreit sind:
die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind;
die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;
die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären;
die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind;
Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
Er regelt die Einzelheiten.