Wer Automobile, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung bestraft, die für die Täterschaft gilt.
Art. 37 – Steuerhehlerei
Art. 37
Steuerhehlerei
- Gliederungspfad
- 8. Abschnitt: Strafbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2023
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Art. 37 Steuerhehlerei Wer Automobile, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohun
- SR-Nummer
- SR 641.51
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.06.1996
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht