Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder eines Ausführungserlasses oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, ohne dass der Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer oder einer Verletzung der Melde- oder Aufzeichnungspflicht vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Art. 39 – Ordnungswidrigkeiten
Art. 39
Ordnungswidrigkeiten
- Gliederungspfad
- 8. Abschnitt: Strafbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2023
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Art. 39 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder eines Ausführungserlasses oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Einzelverfügung zuwider
- SR-Nummer
- SR 641.51
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.06.1996
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht