Steuerpflichtig ist, wer unversteuerte Automobile ins Zollausschlussgebiet befördert oder befördern lässt.
Die steuerpflichtige Person muss spätestens am Werktag, der auf den Tag der Einfuhr folgt, die Steueranmeldung auf amtlichem Formular einreichen. Sie muss das Formular vollständig ausfüllen und rechtsgültig unterzeichnen.
Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem:
die Steuerbehörde den Steuerbetrag aufgrund der Steueranmeldung festsetzt; oder
das Automobil ins Zollausschlussgebiet befördert wird, falls die Steueranmeldung unterblieben ist, oder, falls dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem das Versäumnis entdeckt wird.
Die Steuerbehörde stellt der steuerpflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung zu.
Nach Erhalt der Veranlagungsverfügung muss die steuerpflichtige Person die geschuldete Steuer innerhalb von 30 Tagen an die Steuerbehörde einzahlen.
Die Bestimmungen über die Steuerbefreiung nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.