Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund ihres Verwendungszweckes begünstigt verzollt worden sind, zu Zwecken abgibt oder verwendet, welche höheren Abgaben unterliegen, muss die Differenz zwischen den bezahlten Zollabgaben und der Steuer bezahlen.
Art. 45 – Zollbegünstigt eingeführte Waren
Art. 45
Zollbegünstigt eingeführte Waren
- Gliederungspfad
- 10. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
Verfügbare Sprachversionen
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Art. 45 Zollbegünstigt eingeführte Waren Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund ihres Verwendungszweckes begünstigt verzollt worden sind, zu Zwecken abgibt oder verwendet, welche höheren Abgaben unterliegen, muss die Differenz zwischen den bezahlten Zollabgaben und der Steuer beza
- SR-Nummer
- SR 641.61
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.06.1996
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht